Gesetzliche Änderungen für Unternehmen

Diese Gesetzesänderungen erwarten Sie 2022

Auch im neuen Jahr kommen in Deutschland einige gesetzliche Änderungen auf Unternehmen zu. Befassen Sie sich frühzeitig mit den Neuregelungen im Jahr 2022. So vermeiden Sie Gesetzesverstöße und erfahren rechtzeitig von neuen Vergünstigungen, von denen Ihr Unternehmen profitieren könnte. Bei Ihrer Volksbank Glan-Münchweiler eG erfahren Sie mehr zu den Gesetzesänderungen.

Gesetzliche Änderungen für Unternehmen

Gesetzliche Änderungen beim Mindestentgelt

Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn

Zum 1. Januar 2022 hebt die Bundesregierung den gesetzlichen Mindestlohn an. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie ab dem neuen Jahr ihren Arbeitnehmern mindestens 9,82 Euro pro Stunde zahlen müssen. Das gilt für alle Branchen. Ausgenommen von der gesetzlichen Lohnuntergrenze sind zum Beispiel Praktikanten während eines Pflichtpraktikums, Minderjährige ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung oder auch ehrenamtlich Tätige. Zum 1. Juli 2022 wird der Mindestlohn erneut angepasst – auf 10,45 Euro pro Stunde. Zum Januar und Juli 2023 ist mit weiteren Erhöhungen zu rechnen.

Übrigens: Die neue Bundesregierung plant, den Mindestlohn auf 12 Euro zu erhöhen. 

Mindestausbildungsvergütung

2020 wurde in Deutschland erstmals eine Mindestausbildungsvergütung eingeführt, die in den nächsten Jahren schrittweise erhöht wird. Im ersten Ausbildungsjahr müssen Arbeitgeber ihren Azubis 2022 demnach monatlich mindestens 585 Euro zahlen. Das sind monatlich 35 Euro mehr als noch im Vorjahr. Im zweiten Lehrjahr können Auszubildende mit 18 Prozent mehr gegenüber ihres Einstiegsgehalts rechnen. Im dritten Jahr sind es bereits 35 Prozent und im vierten 40 Prozent. In den Jahren 2022 und 2023 werden die Beträge voraussichtlich weiter steigen.

Administrative Erleichterungen durch mehr Digitalisierung

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldungen

2022 soll der Prozess der Krankmeldung vollständig digitalisiert werden. Ärzte übermitteln die Krankmeldung online an die zuständige Krankenkasse. Ab dem 1. Juli informiert die Krankenkasse den Arbeitgeber ebenfalls elektronisch über Beginn und Dauer der Krankmeldung. Bis dahin bleibt der "gelbe Schein" an den Arbeitgeber erhalten.

Kündigungs-Button bei Verbraucherverträgen

Bereits im Juni 2021 wurde mit der Verabschiedung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge angekündigt, neue Regelungen für mehr Verbraucherschutz einzuführen. Dazu gehört u. a. die Verpflichtung eines gut sichtbaren Kündigungs-Buttons beim Abschluss von Online-Verträgen, der ab Juli 2022 verpflichtend ist. Der Button soll den Verbraucher zu einer Bestätigungsseite führen. Ziel ist es, mehr Transparenz zu schaffen und die Kündigung zu erleichtern. 

Gesetze zur Corona-Krise

Corona-Bonus: Auszahlung bis Ende März 2022

Bis zum 31. März 2022 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen Corona-Bonus auszahlen, der steuerfrei ist und zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird. Der Bonus ist branchenunabhängig. Dieser darf jedoch die Höchstgrenze von 1.500 Euro nicht überschreiten. Das gilt auch, wenn im Jahr 2021 bereits ein Bonus gezahlt wurde; so dürfen die beiden Auszahlungen den Wert von 1.500 Euro nicht überschreiten. Arbeitgeber, die 2021 weniger gezahlt haben, können den Bonus noch auf den Höchstbetrag steigern.

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Die ursprünglich bis Ende 2021 befristeten Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden um drei weitere Monate verlängert. Das bedeutet, die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 31. März 2022 steuerfrei. Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes liegt weiter bei 24 Monaten. 

Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen und kurze Hinweise sowie nur einen groben Überblick über die zu erwartenden gesetzlichen Regelungen im Jahr 2022. Er erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch Ihren Rechtsanwalt, Ihren Steuerberater oder durch das jeweilige zuständige Amt nicht ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am 17. Dezember 2021