- unbefristete Laufzeit - 35 Tage Kündigungsfrist
- Fester Zinssatz
- Sichere Geldanlage
Mitglieder-Kündigungsgeld
Sicher und kurzfristig anlegen
Legen Sie Ihr Erspartes als Mitglieder-Kündigungsgeld an. Sie bestimmen die Höhe Ihrer Einlage. Die Laufzeit ist unbefristet und die Kündigungsfrist beträgt 35 Tage, in dieser Zeit ist Ihr Geld fest gebunden. Am Ende der Kündigungsfrist können Sie dann sofort wieder auf Ihr Guthaben (oder Teile) zugreifen. Die Anlage ist exklusiv für Mitglieder der Volksbank Glan-Münchweiler eG.
Mitglieder-Kündigungsgeld im Überblick
Legen Sie Ihr Erspartes als Kündigungsgeld an:
- Die Laufzeit ist unbefristet.
- Die Kündigungsfrist beträgt 35 Tage.
- Es sind beliebig viele Teilkündigungen möglich. Gekündigte Beträge werden ausgebucht zum Kündigungstag auf das Referenzkonto.
- Es gibt keine Betragsobergrenze.
- Die Anlage ist exklusiv für Mitglieder der Volksbank Glan-Münchweiler eG.
Konditionen
Die Anlage ist exklusiv für Mitglieder der Volksbank Glan-Münchweiler eG.
Laufzeit | Zinssatz p. a. |
---|---|
unbefristet - Kündigungsfrist 35 Tage | 1,00 % |
Noch Fragen?
Wir sind natürlich gerne für Sie da, wenn Sie noch Fragen haben. Gerne können Sie auch online einen Termin vereinbaren.
Häufige Fragen zum Mitglieder-Kündigungsgeld
Wenn Sie sich für die Anlage als Mitglieder-Kündigungsgeld entscheiden, können Sie nicht vorzeitig kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 35 Tage. Sie entscheiden sich dafür für einen festen Zinssatz und für eine sehr sichere Anlage.
Während der Laufzeit können Sie die angelegte Summe jederzeit zu den dann gültigen Konditionen aufstocken.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Volksbank Glan-Münchweiler eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Volksbank Glan-Münchweiler eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.